Die Landesregierung kann entgegen den Bestimmungen des § 3 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, sofern diese zur Erhaltung der Ursprünglichkeit der Natur, der Tier- und Pflanzenwelt, der traditionell durch extensive landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Grünlandlebensräume oder des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise