IG-L Maßnahmenkatalog 2016
Vorwort
§ 1
§ 1 Sanierungsgebiete
(1) Folgende Gebiete des Burgenlandes werden als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, festgelegt:
1. Freistadt Eisenstadt (ausgenommen Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975);
2. Freistadt Rust;
3. im Bezirk Eisenstadt Umgebung: alle Gemeinden (in den Gemeinden Breitenbrunn am Neusiedler See, Donnerskirchen, Großhöflein, Hornstein, Leithaprodersdorf, Loretto, Müllendorf, Oslip, Purbach am Neusiedler See, Schützen am Gebirge, Stotzing und Wimpassing an der Leitha sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975 ausgenommen);
4. im Bezirk Güssing: alle Gemeinden;
5. im Bezirk Jennersdorf: alle Gemeinden;
6. im Bezirk Mattersburg: die Gemeinden Antau, Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, in der Gemeinde Forchtenstein die KG Forchtenau, Hirm, Krensdorf, Loipersbach im Burgenland, Marz, Mattersburg, Neudörfl, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Schattendorf, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera;
7. im Bezirk Neusiedl am See: alle Gemeinden;
8. im Bezirk Oberpullendorf: die Gemeinden Deutschkreutz, Draßmarkt, Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Horitschon, Lackenbach, Lackendorf, Lutzmannsburg, Mannersdorf an der Rabnitz, Neckenmarkt, Neutal, Nikitsch, Oberloisdorf, Oberpullendorf, Piringsdorf, Raiding, Ritzing, Steinberg-Dörfl, Stoob, Unterfrauenhaid und Weppersdorf;
- die Gemeinde Lockenhaus mit Ausnahme der Flächen des Naturparkes Geschriebenstein;
- die Gemeinde Markt Sankt Martin mit Ausnahme des Gebietes der KG Landsee;
- in der Gemeinde Pilgersdorf die Gebiete der KG Bubendorf, Deutsch Gerisdorf und Pilgersdorf;
9. im Bezirk Oberwart: die Gemeinden Badersdorf, Bad Tatzmannsdorf, Deutsch Schützen-Eisenberg, Großpetersdorf, Hannersdorf, Jabing, Kemeten, Kohfidisch, Litzelsdorf, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Mischendorf, Neustift an der Lafnitz, Oberdorf im Burgenland, Oberwart, Riedlingsdorf, Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Schandorf, Unterwart und Wolfau;
- in der Gemeinde Grafenschachen das Gebiet der KG Grafenschachen;
- die Gemeinde Markt Neuhodis mit Ausnahme der Flächen des Naturparks Geschriebenstein;
- in der Gemeinde Oberschützen die Gebiete der KG Oberschützen, Unterschützen und Willersdorf;
- in der Gemeinde Pinkafeld das Gebiet der KG Pinkafeld;
- die Gemeinde Rechnitz mit Ausnahme der Flächen des Naturparks Geschriebenstein;
- in der Gemeinde Stadtschlaining die Gebiete der KG Altschlaining, Neumarkt im Tauchental und Stadtschlaining;
- die Gemeinde Weiden bei Rechnitz.
(2) Die Fläche des Naturparks Geschriebenstein ist in der Verordnung, mit der Gebietsteile der Gemeinden Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz und Unterkohlstätten die Bezeichnung „Naturpark Geschriebenstein“ erhalten, LGBl. Nr. 42/1999, festgelegt.
(3) Die Waldflächen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 werden im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(4) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative planliche Darstellung der Ausdehnungsfläche der Sanierungsgebiete gemäß Abs. 1 für den Bereich „KG-Grenzen Nord“ im Maßstab 1 : 200.000.
(5) In Anlage 3 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative planliche Darstellung der Ausdehnungsfläche der Sanierungsgebiete gemäß Abs. 1 für den Bereich „KG-Grenzen Süd“ im Maßstab 1 : 250.000.
(6) In Anlage 4 erfolgt in einem Übersichtsplan (Blattschnitt) und 23 Detailplänen (01 - 23) im Maßstab 1 : 5 000 die deklarative planliche Darstellung der Waldflächen gemäß Abs. 1 Z 1 (in der Freistadt Eisenstadt) und gemäß Abs. 1 Z 3 (im Bezirk Eisenstadt Umgebung) entsprechend dem Koordinatenverzeichnis gemäß Abs. 3 (Anlage 1). Diese Waldflächen gehören nicht zum Sanierungsgebiet.
§ 2
§ 2 Maßnahmen für Anlagen
(1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L) , welche in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 liegen und mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108 „Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle - Anforderungen“, Ausgabe 15. April 2018, betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, zB mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl für Heizzwecke - Anforderungen und Prüfverfahren“, Ausgabe 15. Juli 2019, betrieben werden.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist und die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist.
§ 3
§ 3 Maßnahmen für die Landwirtschaft
(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
(2) Für die Ausbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen gilt Folgendes:
1. Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel wie beispielsweise Gülle oder Jauche darf in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 zur Förderung der Getreidestrohrotte mit höchstens 30 kg Stickstoff je Hektar pro Jahr gemäß den Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) erfolgen.
2. Bei der Ausbringung auf Ackerland ohne Bodenbedeckung in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 hat die Einarbeitung von Gülle und Jauche unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung zu erfolgen. Ab dem 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung für den gesamten ausgebrachten Festmist.
3. Bei Nichtbefahrbarkeit des Bodens auf Grund von nicht vorhersehbaren Witterungsereignissen, die nach der Ausbringung eingetreten sind, ist die Einarbeitung unverzüglich durchzuführen, sobald die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
4. Abweichend von Z 2 gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 für Betriebe, die weniger als fünf ha Ackerland ohne Bodenabdeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.“
(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen müssen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.
(4) Gülleanlagen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m 3 müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.
(5) Bestehende Güllelager, die vor dem 1. Jänner 2025 errichtet wurden und bei denen eine Schwimmschicht aus Stroh oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien mit einer Mindeststärke von 20 cm gebildet wird, sind von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 4 ausgenommen.
(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Regelungen der Ammoniakreduktionsverordnung und der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) Anwendung.
§ 4
§ 4 Maßnahmen für den Verkehr
(1) Für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse Euro I, Euro II oder schlechter gemäß AbgKlassV fallen, gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ein Fahrverbot.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2024)
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2024)
(4) Abs. 1 gilt nicht für
1. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß § 14 Abs. 2 Z 1bis 5 sowie Z 7 und 8 IG-L, zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind;
2. Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, geeignete schriftliche Nachweise aus anderen Bundesländern, die diese Ausnahme belegen, werden im Burgenland anerkannt;
3. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind;
4. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Marktfahrergewerbes bestimmt sind;
5. Lastkraftwagen, die zur Verwendung als Fahrschulfahrzeuge bestimmt sind und die gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 AbgKlassV zur Abgasklasse „Euro I oder Euro II“ gehören;
6. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie zu Landesprüfstellen;
7. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM 10 nicht überschritten werden, zB auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung;
8. historische Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Z 43 KFG 1967;
9. Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG) vorliegt.
(5) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind, sind gemäß AbgKlassV, ab 1. Oktober 2017 mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(6) Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, für die Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen werden, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und diese auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.
§ 5
§ 5 Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1, ausgenommen auf Nebenstraßen mit sehr geringem JDTV ( 1000), nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
(2) Sobald aufgebrachte abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Abhängigkeit von der aktuellen und auch der zukünftig zu erwartenden Witterung, nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen im Sanierungsgebiet durch denjenigen, der die Streuung veranlasst hat, reinigen zu lassen. Bei Fahrbahnen im Ortsgebiet ist während der Reinigung grundsätzlich eine Befeuchtung des Räumgutes durchzuführen (wenn die Witterung es zulässt).
§ 6
§ 6 Wirkung der Maßnahmen
Die in den §§ 2 bis 5 angeordneten Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
§ 7
§ 7 Verweise
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen und Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:
1. Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018;
2. IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014;
3. Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - NAPV, BGBl. II Nr. 495/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2024;
4. Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023;
5. Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024;
6. Truppenaufenthaltsgesetz - TrAufG, BGBl. I Nr. 57/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019;
7. Ammoniakreduktionsverordnung, BGBl. II Nr. 395/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2024;
8. Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023.
§ 8
§ 8 Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung werden
1. die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996 S. 55,
2. die Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163 vom 29.06.1999 S. 41;
3. die Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, ABl. Nr. L 313 vom 13.12.2000 S. 12;
4. die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2005 S. 3, und
5. die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1,
umgesetzt.
§ 9
§ 9
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2024)
§ 10
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM 10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2007), LGBl. Nr. 31/2006, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 38/2007, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 und 4 bis 6, § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 7, die Überschrift des § 10 und die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 9.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF