(1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L) , welche in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 liegen und mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108 „Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle - Anforderungen“, Ausgabe 15. April 2018, betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, zB mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl für Heizzwecke - Anforderungen und Prüfverfahren“, Ausgabe 15. Juli 2019, betrieben werden.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist und die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist.
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