(1) Für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse Euro I, Euro II oder schlechter gemäß AbgKlassV fallen, gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ein Fahrverbot.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2024)
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2024)
(4) Abs. 1 gilt nicht für
1. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß § 14 Abs. 2 Z 1bis 5 sowie Z 7 und 8 IG-L, zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind;
2. Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, geeignete schriftliche Nachweise aus anderen Bundesländern, die diese Ausnahme belegen, werden im Burgenland anerkannt;
3. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind;
4. Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Marktfahrergewerbes bestimmt sind;
5. Lastkraftwagen, die zur Verwendung als Fahrschulfahrzeuge bestimmt sind und die gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 AbgKlassV zur Abgasklasse „Euro I oder Euro II“ gehören;
6. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten sowie zu Landesprüfstellen;
7. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM 10 nicht überschritten werden, zB auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung;
8. historische Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Z 43 KFG 1967;
9. Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG) vorliegt.
(5) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind, sind gemäß AbgKlassV, ab 1. Oktober 2017 mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(6) Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, für die Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen werden, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und diese auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.
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