(1) Folgende Gebiete des Burgenlandes werden als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, festgelegt:
1. Freistadt Eisenstadt (ausgenommen Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975);
2. Freistadt Rust;
3. im Bezirk Eisenstadt Umgebung: alle Gemeinden (in den Gemeinden Breitenbrunn am Neusiedler See, Donnerskirchen, Großhöflein, Hornstein, Leithaprodersdorf, Loretto, Müllendorf, Oslip, Purbach am Neusiedler See, Schützen am Gebirge, Stotzing und Wimpassing an der Leitha sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975 ausgenommen);
4. im Bezirk Güssing: alle Gemeinden;
5. im Bezirk Jennersdorf: alle Gemeinden;
6. im Bezirk Mattersburg: die Gemeinden Antau, Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, in der Gemeinde Forchtenstein die KG Forchtenau, Hirm, Krensdorf, Loipersbach im Burgenland, Marz, Mattersburg, Neudörfl, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Schattendorf, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera;
7. im Bezirk Neusiedl am See: alle Gemeinden;
8. im Bezirk Oberpullendorf: die Gemeinden Deutschkreutz, Draßmarkt, Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Horitschon, Lackenbach, Lackendorf, Lutzmannsburg, Mannersdorf an der Rabnitz, Neckenmarkt, Neutal, Nikitsch, Oberloisdorf, Oberpullendorf, Piringsdorf, Raiding, Ritzing, Steinberg-Dörfl, Stoob, Unterfrauenhaid und Weppersdorf;
- die Gemeinde Lockenhaus mit Ausnahme der Flächen des Naturparkes Geschriebenstein;
- die Gemeinde Markt Sankt Martin mit Ausnahme des Gebietes der KG Landsee;
- in der Gemeinde Pilgersdorf die Gebiete der KG Bubendorf, Deutsch Gerisdorf und Pilgersdorf;
9. im Bezirk Oberwart: die Gemeinden Badersdorf, Bad Tatzmannsdorf, Deutsch Schützen-Eisenberg, Großpetersdorf, Hannersdorf, Jabing, Kemeten, Kohfidisch, Litzelsdorf, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Mischendorf, Neustift an der Lafnitz, Oberdorf im Burgenland, Oberwart, Riedlingsdorf, Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Schandorf, Unterwart und Wolfau;
- in der Gemeinde Grafenschachen das Gebiet der KG Grafenschachen;
- die Gemeinde Markt Neuhodis mit Ausnahme der Flächen des Naturparks Geschriebenstein;
- in der Gemeinde Oberschützen die Gebiete der KG Oberschützen, Unterschützen und Willersdorf;
- in der Gemeinde Pinkafeld das Gebiet der KG Pinkafeld;
- die Gemeinde Rechnitz mit Ausnahme der Flächen des Naturparks Geschriebenstein;
- in der Gemeinde Stadtschlaining die Gebiete der KG Altschlaining, Neumarkt im Tauchental und Stadtschlaining;
- die Gemeinde Weiden bei Rechnitz.
(2) Die Fläche des Naturparks Geschriebenstein ist in der Verordnung, mit der Gebietsteile der Gemeinden Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz und Unterkohlstätten die Bezeichnung „Naturpark Geschriebenstein“ erhalten, LGBl. Nr. 42/1999, festgelegt.
(3) Die Waldflächen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 werden im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(4) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative planliche Darstellung der Ausdehnungsfläche der Sanierungsgebiete gemäß Abs. 1 für den Bereich „KG-Grenzen Nord“ im Maßstab 1 : 200.000.
(5) In Anlage 3 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative planliche Darstellung der Ausdehnungsfläche der Sanierungsgebiete gemäß Abs. 1 für den Bereich „KG-Grenzen Süd“ im Maßstab 1 : 250.000.
(6) In Anlage 4 erfolgt in einem Übersichtsplan (Blattschnitt) und 23 Detailplänen (01 - 23) im Maßstab 1 : 5 000 die deklarative planliche Darstellung der Waldflächen gemäß Abs. 1 Z 1 (in der Freistadt Eisenstadt) und gemäß Abs. 1 Z 3 (im Bezirk Eisenstadt Umgebung) entsprechend dem Koordinatenverzeichnis gemäß Abs. 3 (Anlage 1). Diese Waldflächen gehören nicht zum Sanierungsgebiet.
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