(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
(2) Für die Ausbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen gilt Folgendes:
1. Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel wie beispielsweise Gülle oder Jauche darf in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 zur Förderung der Getreidestrohrotte mit höchstens 30 kg Stickstoff je Hektar pro Jahr gemäß den Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) erfolgen.
2. Bei der Ausbringung auf Ackerland ohne Bodenbedeckung in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 hat die Einarbeitung von Gülle und Jauche unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung zu erfolgen. Ab dem 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung für den gesamten ausgebrachten Festmist.
3. Bei Nichtbefahrbarkeit des Bodens auf Grund von nicht vorhersehbaren Witterungsereignissen, die nach der Ausbringung eingetreten sind, ist die Einarbeitung unverzüglich durchzuführen, sobald die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
4. Abweichend von Z 2 gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 für Betriebe, die weniger als fünf ha Ackerland ohne Bodenabdeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.“
(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen müssen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.
(4) Gülleanlagen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m 3 müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.
(5) Bestehende Güllelager, die vor dem 1. Jänner 2025 errichtet wurden und bei denen eine Schwimmschicht aus Stroh oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien mit einer Mindeststärke von 20 cm gebildet wird, sind von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 4 ausgenommen.
(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Regelungen der Ammoniakreduktionsverordnung und der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) Anwendung.
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