Maßnahmen zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe und der Amerikanischen Rebzikade
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée, in der Folge „GFD“ genannt) und der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoidus titanus, in der Folge „ARZ“ genannt), mit dem Ziel
1. die Verbreitung des Schadorganismus (Grapevine flavescence dorée MLO) festzustellen,
2. die Ausbreitung zu verhindern und
3. den Schadorganismus zu bekämpfen.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Als amtliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden jene Maßnahmen bezeichnet, die vom Pflanzenschutzdienst des Landes autorisiert oder durchgeführt werden.
(2) Wirtspflanzen der GFD gemäß dieser Verordnung sind Weinreben (Vitis spp.). Überträger der GFD ist insbesondere die ARZ.
(3) Als Untersuchung gemäß dieser Verordnung ist ein systematisches Verfahren zur Feststellung von GFD an Wirtspflanzen zu verstehen.
§ 3
§ 3 Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen stehen, auf denen Wirtspflanzen wachsen, sind verpflichtet, diese Grundstücke auf das Auftreten von GFD laufend zu kontrollieren und jedes Vorkommen sowie Anzeichen, die auf den Befall hinweisen, unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst des Landes anzuzeigen. Dieser hat eine Untersuchung durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen hat der Pflanzenschutzdienst des Landes an die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung amtlicher Maßnahmen nach § 1 zu melden.
§ 4
§ 4 Befallszone
(1) Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch das Gebiet der angrenzenden Gemeinde, als Befallszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
(2) Flächen, auf denen der Befall festgestellt wurde, gelten frühestens zwei Jahre nach der letzten Feststellung von GFD als befallsfrei. Die Aufhebung der Befallszone hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes zu erfolgen. Die Kundmachungspflicht gemäß Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 5
§ 5 Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall von Wirtspflanzen oder der Verdacht eines solchen Befalls durch den Pflanzenschutzdienst des Landes gemeldet oder auf andere Weise bekannt, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Überträgerinsekts, der ARZ, anzuordnen.
(2) Wird der Befall der Wirtspflanzen durch Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 labortechnisch bestätigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Rodung aller befallenen Pflanzen anzuordnen. Sind in einem Weingarten, einem Vermehrungsquartier oder anderen Flächen mehr als 30 Prozent befallene Pflanzen vorhanden, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde die Rodung der gesamten Anlage, von Anlagenteilen oder sonstigen Flächen im erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
§ 6
§ 6 Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1, umgesetzt.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.