(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen stehen, auf denen Wirtspflanzen wachsen, sind verpflichtet, diese Grundstücke auf das Auftreten von GFD laufend zu kontrollieren und jedes Vorkommen sowie Anzeichen, die auf den Befall hinweisen, unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst des Landes anzuzeigen. Dieser hat eine Untersuchung durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen hat der Pflanzenschutzdienst des Landes an die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung amtlicher Maßnahmen nach § 1 zu melden.
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