(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall von Wirtspflanzen oder der Verdacht eines solchen Befalls durch den Pflanzenschutzdienst des Landes gemeldet oder auf andere Weise bekannt, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Überträgerinsekts, der ARZ, anzuordnen.
(2) Wird der Befall der Wirtspflanzen durch Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 labortechnisch bestätigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Rodung aller befallenen Pflanzen anzuordnen. Sind in einem Weingarten, einem Vermehrungsquartier oder anderen Flächen mehr als 30 Prozent befallene Pflanzen vorhanden, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde die Rodung der gesamten Anlage, von Anlagenteilen oder sonstigen Flächen im erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
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