(1) Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch das Gebiet der angrenzenden Gemeinde, als Befallszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
(2) Flächen, auf denen der Befall festgestellt wurde, gelten frühestens zwei Jahre nach der letzten Feststellung von GFD als befallsfrei. Die Aufhebung der Befallszone hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes zu erfolgen. Die Kundmachungspflicht gemäß Abs. 1 gilt sinngemäß.
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