(1) Als amtliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden jene Maßnahmen bezeichnet, die vom Pflanzenschutzdienst des Landes autorisiert oder durchgeführt werden.
(2) Wirtspflanzen der GFD gemäß dieser Verordnung sind Weinreben (Vitis spp.). Überträger der GFD ist insbesondere die ARZ.
(3) Als Untersuchung gemäß dieser Verordnung ist ein systematisches Verfahren zur Feststellung von GFD an Wirtspflanzen zu verstehen.
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