Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée, in der Folge „GFD“ genannt) und der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoidus titanus, in der Folge „ARZ“ genannt), mit dem Ziel
1. die Verbreitung des Schadorganismus (Grapevine flavescence dorée MLO) festzustellen,
2. die Ausbreitung zu verhindern und
3. den Schadorganismus zu bekämpfen.
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