Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität der südburgenländischen Tiefengrundwässer
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die in der Anlage 1 , Verzeichnis der Gemeinden, genannten, im Grundwassergebiet liegenden Katastralgemeinden mit betroffenem Flächenanteil und durch Anlage 1 , Koordinatenverzeichnis, mittels Koordinaten der nördlichen Grenzlinie begrenzten Gemeindegebiete wird ein Regionalprogramm zum Schutz der Tiefengrundwässer erlassen. Die parzellenscharfe Abgrenzung ergibt sich durch Verbindung der angegebenen Koordinaten in nummerisch aufsteigender Reihenfolge. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Geltungsbereich, ist die Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(2) Die deklarative planliche Abgrenzung des Widmungsgebietes gemäß § 1 erfolgt durch Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 500 000 ( Anlage 2 ) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 200 000 ( Anlage 3 ).
§ 2
§ 2 Ziele
Ziele dieser Verordnung sind die Sicherung der Qualität und Quantität der burgenländischen Tiefengrundwässer (guter Zustand) und die Festlegung eines Gebietes, das - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet ist.
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
1. Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
2. Grundwasserleiter, Aquifer: unter der Erdoberfläche liegender Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;
3. Grundwasserstockwerk: ein Grundwasserleiter, der durch vergleichsweise geringdurchlässige Boden- oder Gesteinsschichten von darüber und/oder darunter liegenden Grundwasserleitern getrennt ist;
4. Tiefengrundwasser: Grundwasser, das sich tiefer als 30 m unter der Geländeoberkante befindet;
5. Tiefengrundwasserkörper: hydrologisch abgegrenztes oder abgrenzbares Grundwasservorkommen oder Teil eines solchen, das sich tiefer als 30 m unter der Geländeoberkante befindet;
6. Thermalwasser: Grundwässer ab 20 Grad Celsius an der Entnahmestelle;
7. Heilwässer: natürlich austretende oder künstlich erschlossene Grundwässer, die aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen;
8. fachkundig, fachgerecht: von einer Brunnenmeisterin oder einem Brunnenmeister, von einer Baumeisterin oder einem Baumeister oder von einer Angehörigen oder einem Angehörigen einer den Befugnissen einer Baumeisterin oder eines Baumeisters gleichgestellten Berufssparte (zB Ingenieurbüro oder Zivilingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Bauwesen) ausgeführt.
§ 4
§ 4 Gesichtspunkte für die Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers
(1) Bei der Handhabung von § 10 Abs. 2 und 3, §§ 21, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, sind maßgebend:
1. ein übergeordnetes Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers,
2. eine fachkundige Planung und Ausführung und
3. die Erfüllung des Anforderungsprofiles.
(2) Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser besteht ausschließlich bei:
1. Erschließungen und Nutzungen durch öffentliche Wasserversorger (z.B. Wasserverbände, Gemeinden, Wassergenossenschaften) oder für Zwecke der allgemeinen Wasserversorgung, wenn keine andere Wasserversorgung (z.B. durch Anschluss an andere Wasserversorgungen, Fernwärmeleitungen etc.) technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist, oder
2. Sanierungsmaßnahmen an bereits rechtmäßig bestehenden Wasserversorgungsanlagen oder
3. Anpassungen an den Stand der Technik oder
4. Erschließungen oder Nutzungen von Heilwässern und Grundwässern, die nach lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in den Handel gebracht werden können, oder
5. Erkundungsbohrungen für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen und zu wissenschaftlichen Zwecken oder
6. Bohrungen im Zuge der Sicherungspflicht von Bergbauberechtigten nach den mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen.
(3) Im Interesse fachgerechter Erschließung von Tiefengrundwasser sind jedenfalls folgende Rahmenbedinungen einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass
1. ein freier Auslauf nicht stattfindet,
2. ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst ist,
3. die Verrohrung vollständig und lagerichtig ausgeführt ist,
4. das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und
5. energetisch genutztes Thermalwasser vollständig in den Entnahmeaquifer rückgeführt wird.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung mit dieser bei der für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften Oberwart, Güssing und Jennersdorf während der Amtsstunden zu öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e.government.bgld.gv.at abrufbar.