(1) Für die in der Anlage 1 , Verzeichnis der Gemeinden, genannten, im Grundwassergebiet liegenden Katastralgemeinden mit betroffenem Flächenanteil und durch Anlage 1 , Koordinatenverzeichnis, mittels Koordinaten der nördlichen Grenzlinie begrenzten Gemeindegebiete wird ein Regionalprogramm zum Schutz der Tiefengrundwässer erlassen. Die parzellenscharfe Abgrenzung ergibt sich durch Verbindung der angegebenen Koordinaten in nummerisch aufsteigender Reihenfolge. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Geltungsbereich, ist die Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(2) Die deklarative planliche Abgrenzung des Widmungsgebietes gemäß § 1 erfolgt durch Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 500 000 ( Anlage 2 ) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 200 000 ( Anlage 3 ).
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