(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung mit dieser bei der für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften Oberwart, Güssing und Jennersdorf während der Amtsstunden zu öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e.government.bgld.gv.at abrufbar.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise