§ 4 Gesichtspunkte für die Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers — Regionalprogramm zur Sicherung der Qualität und Quantität der südburgenländischen Tiefengrundwässer
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(1) Bei der Handhabung von § 10 Abs. 2 und 3, §§ 21, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, sind maßgebend:
1. ein übergeordnetes Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers,
2. eine fachkundige Planung und Ausführung und
3. die Erfüllung des Anforderungsprofiles.
(2) Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser besteht ausschließlich bei:
1. Erschließungen und Nutzungen durch öffentliche Wasserversorger (z.B. Wasserverbände, Gemeinden, Wassergenossenschaften) oder für Zwecke der allgemeinen Wasserversorgung, wenn keine andere Wasserversorgung (z.B. durch Anschluss an andere Wasserversorgungen, Fernwärmeleitungen etc.) technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist, oder
2. Sanierungsmaßnahmen an bereits rechtmäßig bestehenden Wasserversorgungsanlagen oder
3. Anpassungen an den Stand der Technik oder
4. Erschließungen oder Nutzungen von Heilwässern und Grundwässern, die nach lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in den Handel gebracht werden können, oder
5. Erkundungsbohrungen für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen und zu wissenschaftlichen Zwecken oder
6. Bohrungen im Zuge der Sicherungspflicht von Bergbauberechtigten nach den mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen.
(3) Im Interesse fachgerechter Erschließung von Tiefengrundwasser sind jedenfalls folgende Rahmenbedinungen einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass
1. ein freier Auslauf nicht stattfindet,
2. ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst ist,
3. die Verrohrung vollständig und lagerichtig ausgeführt ist,
4. das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und
5. energetisch genutztes Thermalwasser vollständig in den Entnahmeaquifer rückgeführt wird.
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