LandesrechtBurgenlandVerordnungenKatastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO

Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO

In Kraft seit 16. Juli 2014
Up-to-date

§ 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Objekte, von denen eine Katastrophe ausgelöst werden kann oder die die Auswirkungen einer Katastrophe vergrößern können:

a) Anlagen in denen mit gefährlichen, insbesondere wassergefährdenden, explosiven, gesundheitsgefährdenden oder leicht brennbaren Stoffen in großem Umfang manipuliert wird;

b) Anlagen in denen in großen Mengen gefährliche, insbesondere wassergefährdende, explosive, gesundheitsgefährdende oder leicht brennbare Stoffe gelagert werden;

c) Anlagen, die zum Beispiel im Fall eines Gebrechens oder eines Hochwassers eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen und Sachen verursachen können.

Dazu zählen insbesondere Staudämme, Wehranlagen, Sprengstoff- und Munitionslager, Flüssiggaslager, Gaspipelines, Ölpipelines, Treibstofflager, Heizöllager, Tankstellen, Anlagen der chemischen- und petrochemischen Industrie, Lager für Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemittel, Flughäfen sowie Einrichtungen im Hochwasserabflussbereich, die bei Hochwasser eine umfangreiche Wasserverschmutzung verursachen würden oder Holzlagerplätze und ähnliche Einrichtungen im Hochwasserabflussbereich, die bei Hochwasser zu Verklausungen beitragen können;

2. Objekte, bei denen im Fall einer Katastrophe besondere Vorkehrungen erforderlich sind:

a) Einrichtungen, bei denen im Fall einer Evakuierung spezielle Maßnahmen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Krankenhäuser, Altersheime, Pflegeheime, Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen, Einrichtungen zur Betreuung behinderter Personen, Haftanstalten und ähnliche Einrichtungen;

b) Anlagen, die für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich und daher vorrangig zu schützen sind. Dazu zählen insbesondere Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Energieversorgungsanlagen, Kommunikationsanlagen und ähnliche Einrichtungen;

3. Objekte, die für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe benötigt werden:

a) Objekte, die ohne weitere Vorkehrungen als Notquartiere benutzt werden können oder die für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Beherbergungsbetriebe, Schülerinnenheime oder Schülerheime, Studentinnenheime oder Studentenheime sowie Kasernen und Großküchen sowie Krankenhäuser oder Ambulatorien;

b) Objekte, in denen Notquartiere eingerichtet werden können. Dazu zählen insbesondere Schulen, Kindergärten, Veranstaltungsräume und Lagerhallen;

c) Grundstücke, auf denen Zeltlager, Sanitätshilfestellen oder Feldkrankenhäuser errichtet werden können oder die sich als Hubschrauberlandeplatz eignen;

d) Objekte, in die Leichen verbracht werden können. Dazu zählen insbesondere Leichenhallen, medizinische Einrichtungen und Kühlhäuser;

4. Objekte, in denen Materialien lagern, die für die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind:

a) Objekte, in denen in größerem Umfang Lebensmittel, Trinkwasser, Hygieneartikel, Verbandsmaterialien oder Medikamente gelagert sind oder die aus einem anderen Grund für die Versorgung der Bevölkerung oder der Katastrophenhilfsdienste von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Lebensmittellager, Lebensmittelhändlerinnen oder Lebensmittelhändler, Supermärkte, Bäckereibetriebe, Fleischereibetriebe, Lebensmittelerzeugungsbetriebe, Molkereien, Mühlen, Apotheken und Drogerien;

b) Objekte, in denen Materialien lagern, die die Katastrophenschutzdienste zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen benötigen, wie Stütz- und Pölzmaterial, Treibstoffe sowie Material zur Errichtung von Dämmen oder zum Befüllen von Sandsäcken. Dazu zählen insbesondere Baumärkte, Zimmereibetriebe, Baumeisterbetriebe, Sägewerke sowie Sand- und Kiesgruben, Tanklager, Tankstellen und Betriebstankstellen;

c) Objekte, in denen Geräte vorhanden sind, die für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe oder die zur Evakuierung der Bevölkerung eingesetzt werden können, wie Autobusse, Material-Transportfahrzeuge, Tankfahrzeuge, Kühllastkraftwägen, Abschleppfahrzeuge, Traktoren, Bagger, Kräne, Raupenfahrzeuge, Pumpen sowie Notstromaggregate. Dazu zählen insbesondere Bauunternehmen, Verkehrsbetriebe, Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter, Taxiunternehmen, Speditionen, Abschleppdienste, Kfz-Betriebe, Deichgräbereien, größere landwirtschaftliche Betriebe und Baumärkte;

5. Personen, die im Katastrophenfall mit bestimmten Aufgaben betraut sind:

Behördenleiterinnen oder Behördenleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Behörde, die grundsätzlich mit Aufgaben des Katastrophenschutzes betraut sind, Mitglieder der behördlichen Einsatzleitung, Leiterinnen oder Leiter der Katastrophenhilfsdienste und der örtlichen Einsatzorganisationen oder die von diesen genannten Ansprechpersonen;

6. Personen, die im Fall einer Katastrophe besondere Hilfeleistungen erbringen können:

a) Personen, die für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung notwendig sind. Dazu zählen insbesondere Ärztinnen oder Ärzte, Sanitäterinnen oder Sanitäter, Hebammen, Krankenschwestern oder Krankenpfleger, Psychologinnen oder Psychologen, Seelsorgerinnen oder Seelsorger, Personen mit speziellen Fremdsprachenkenntnissen, die als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher herangezogen werden können sowie Tierärztinnen oder Tierärzte;

b) Personen, die die Katastrophenhilfsdienste bei der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe aufgrund einer speziellen Ausbildung unterstützen können. Dazu zählen insbesondere Statikerinnen oder Statiker, Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker, Talsperrenverantwortliche, Elektrikerinnen oder Elektriker, Installateurinnen oder Installateure, Bautechnikerinnen oder Bauchtechniker, Chemikerinnen oder Chemiker, Sprengmeisterinnen oder Sprengmeister, Leichenbestatterinnen oder Leichenbestatter, Risiko- und Krisenmanagerinnen oder Risiko- und Krisenmanager sowie Personen, die Geräte gemäß Z 4 lit. c bedienen können;

7. Personen, die über die in den Z 1 bis 4 genannten Objekte verfügungsberechtigt sind oder die einen ungehinderten Zugang zu diesen Objekten ermöglichen können. Dazu zählen insbesondere Eigentümerinnen oder Eigentümer der Objekte oder Gerätschaften, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen sowie namhaftgemachte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Betrieben und Einrichtungen;

8. Ausrüstungsstand der Katastrophenhilfsdienste:

Mannschaftsstand, technische Ausrüstung und sonstige Ressourcen sowie vorhandene Spezialeinheiten.

(2) Sofern ein Objekt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 mehrfach zu erfassen wäre, sind alle Daten möglichst in einem Datensatz zusammenzufassen.

(3) Sofern eine Person gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 mehrfach zu erfassen wäre, sind alle Daten möglichst in einem Datensatz zusammenzufassen.

§ 2 § 2

§ 2 Objektdaten

(1) Bei allen Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind insbesondere folgende Daten zu erfassen:

1. Genauer Standort des Objektes unter Angabe der Postadresse und einer Telefonnummer sowie allenfalls einer E-Mail Adresse, unter der das Objekt erreichbar ist. Ist keine Postadresse vorhanden, so ist der Standort des Objekts durch Angabe der Grundstücksnummer, allenfalls unter Zusatz lokal üblicher Bezeichnungen, zu erfassen;

2. Angaben darüber, ob das Objekt über eine eigene Notstromversorgung verfügt, wenn ja, wie lange die Notstromversorgung gewährleistet ist und wie die Notstromversorgungsanlage betrieben wird, wenn nein, ob ohne weitere technische Vorkehrungen eine externe Notstromversorgung möglich ist;

3. Angaben darüber, ob für das Objekt besondere Notfallpläne, wie Brandschutzpläne oder Evakuierungspläne, erstellt wurden, wenn ja, wo diese aufliegen.

(2) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:

1. Angaben darüber, welche konkreten Gefahren vom Objekt ausgehen können;

2. Angaben darüber, welche Maximalmengen gefährlicher, insbesondere wassergefährdender, explosiver, gesundheitsgefährdender oder leicht brennbarer Stoffe in einem Objekt vorhanden sind oder wie hoch die Speicherkapazität von Stauanlagen ist. Stehen diese Daten nicht zur Verfügung, ist die maximale Kapazität, wenn möglich, abzuschätzen.

(3) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:

1. Anzahl der Personen, die sich im Objekt maximal aufhalten;

2. Angaben darüber, welche speziellen Maßnahmen in Fall einer Evakuierung erforderlich sein können;

3. Öffnungs- oder Betriebszeiten;

4. Angaben darüber, welche besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sein können.

(4) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:

1. Anzahl der Personen, die untergebracht werden können oder für die Notquartiere errichtet werden können, unter Angabe der Bettenanzahl oder der zur Verfügung stehenden Grundfläche;

2. Angaben darüber, welche Sanitäreinrichtungen vorhanden sind;

3. Angaben darüber, ob das Objekt beheizbar ist;

4. Angaben darüber, ob für untergebrachte Personen die Zubereitung von Mahlzeiten möglich ist.

(5) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:

1. Angaben darüber, für wie viele Personen ein Notquartier errichtet werden kann, unter Angabe der zur Verfügung stehenden Grundfläche;

2. Angaben darüber, wie die Energieversorgung und die Abwasser- und Abfallentsorgung sichergestellt werden kann;

3. Angaben darüber, welche Sanitäreinrichtungen vorhanden sind.

(6) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. d ist zusätzlich anzugeben, wie viele Leichen in das Objekt verbracht werden können.

(7) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b ist zusätzlich anzugeben, welche allenfalls notwendigen Materialien, in welchen Umfang, in der Regel durchschnittlich gelagert werden. Bei Treibstofflagern sind zudem Art und Menge der gelagerten Treibstoffe zu erfassen. Stehen diesbezügliche Daten nicht zur Verfügung, ist die Versorgungskapazität, wenn möglich, abzuschätzen.

(8) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit. c ist zusätzlich anzugeben, welche Fahrzeuge und Geräte, in welcher Ausstattung und Leistungskapazität, grundsätzlich vorhanden sind. Stehen diesbezügliche Daten nicht zur Verfügung, sind die Verfügbarkeit, die Ausstattung oder die Leistungskapazität, wenn möglich, abzuschätzen.

§ 3 § 3

§ 3 Personenbezogene Daten

(1) Bei allen Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 sind nach Möglichkeit insbesondere folgende Daten zu erfassen:

1. Nach- oder Familienname, Vorname;

2. Berufsadresse und Privatadresse;

3. telefonische Erreichbarkeit;

4. E-Mail Adresse privat und dienstlich.

(2) Kann einem Objekt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 keine Person zugeordnet werden, ist anzugeben, an wen Not- und Störfälle in der Regel zu melden sind.

(3) Bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 ist zusätzlich die genaue Funktion im Katastrophenfall anzugeben.

(4) Bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist zusätzlich anzugeben, welche speziellen Kenntnisse oder welche besondere Ausbildung diese besitzen und welche besonderen Hilfeleistungen erwartet werden können.

§ 4 § 4

§ 4 Daten der Katastrophenhilfsdienste

(1) Die Erfassung und Wartung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 fällt in die Verantwortlichkeit der Katastrophenhilfsdienste. Den Katastrophenhilfsdiensten ist zu diesem Zweck eine entsprechende Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank zu gewähren.

(2) Auf Gemeindeebene sind insbesondere folgende Daten zu erfassen:

1. Mannschaftsstand;

2. Anzahl und Art der Fahrzeuge;

3. Art und Anzahl der sonstigen Einsatzgeräte, wie zum Beispiel Pumpen, Notstromaggregate, Bergegeräte und Motorsägen, unter Angabe der Leistungskapazität;

4. Art und Menge der sonstigen Hilfsmittel, wie zum Beispiel Sandsäcke, Zelte, Feldbetten, Ölsperren, Decken, Leichensäcke, Verbandsmaterialien.

(3) Verfügt ein Katastrophenhilfsdienst auf Gemeindeebene über keine eigenen Einheiten, ist anzugeben, wie der Katastrophenhilfsdienst erreichbar ist und welche Hilfeleistung gewährt werden kann.

(4) Zudem sind folgende Daten zu erfassen und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen:

1. Standort und Ausrüstung der Katastrophenschutzlager mit insbesondere folgenden Angaben:

a) Anzahl von Feldküchen, mobile Sanitäranlagen und Wasseraufbereitungsanlagen mit Leistungsangabe;

b) Angaben darüber, welche sanitätsdienstliche oder medizinische Versorgung, in welchem Umfang ortsunabhängig möglich ist;

c) Angaben über Art und Anzahl von Dekontaminationsmöglichkeiten und Geräten zum Aufspüren radioaktiver Strahlung und sonstiger gefährlicher Stoffe;

d) Transportmöglichkeiten;

e) Angaben über Hilfsmittel gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4, die auf Gemeindeebene nicht erfasst wurden.

2. Angaben über die Verfügbarkeit von Spezialeinheiten unter Angabe der Ausrüstung und Mannschaftsstärke. Dazu zählen insbesondere Taucherinnen oder Taucher, Strahlenspürtrupps, ABC Abwehr- und Bekämpfungseinheiten, Einheiten mit Rettungs- oder Suchhunden sowie mobile Dekontaminationseinheiten.

§ 5 § 5

§ 5 Datenerfassung

(1) Die Erfassung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 obliegt den Gemeinden. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Land sind verpflichtet, den Gemeinden die dafür zusätzlich benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Ob ein Objekt oder eine Person zu erfassen ist, hat die Gemeinde aufgrund der lokalen Verhältnisse zu beurteilen. Die Gemeinde kann dabei die Leiterinnen oder Leiter der örtlichen Katastrophenhilfsdienste und die Leiterinnen oder Leiter der örtlichen sonstigen Einsatzorganisationen, den Burgenländischen Zivilschutzverband sowie die Gemeinde- oder Kreisärztin oder den Gemeinde- oder Kreisarzt beratend beiziehen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die von den Gemeinden erfassten Daten ergänzen, falls dies erforderlich erscheint. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zudem bei Bedarf weitere Objekte und Personen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 erfassen. Die davon betroffenen Gemeinden sind hierüber zu verständigen.

(4) Das Land kann die von den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden erfassten Daten ergänzen, falls dies erforderlich erscheint. Das Land kann zudem bei Bedarf weitere Objekte und Personen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 erfassen. Die davon betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden sind hierüber zu verständigen.

(5) Die Erfassung aller Daten hat in digitaler Form zu erfolgen und diese müssen an einer zentralen Stelle bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck stellt das Land eine digitale Datenbank zur Verfügung. Alle datenerfassenden Stellen haben sich bei der Datenerfassung dieser Datenbank zu bedienen oder die erfassten Daten so bereitzustellen, dass diese ohne weitere technische Vorkehrungen in die zentrale Datenbank übernommen werden können.