(1) Bei allen Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind insbesondere folgende Daten zu erfassen:
1. Genauer Standort des Objektes unter Angabe der Postadresse und einer Telefonnummer sowie allenfalls einer E-Mail Adresse, unter der das Objekt erreichbar ist. Ist keine Postadresse vorhanden, so ist der Standort des Objekts durch Angabe der Grundstücksnummer, allenfalls unter Zusatz lokal üblicher Bezeichnungen, zu erfassen;
2. Angaben darüber, ob das Objekt über eine eigene Notstromversorgung verfügt, wenn ja, wie lange die Notstromversorgung gewährleistet ist und wie die Notstromversorgungsanlage betrieben wird, wenn nein, ob ohne weitere technische Vorkehrungen eine externe Notstromversorgung möglich ist;
3. Angaben darüber, ob für das Objekt besondere Notfallpläne, wie Brandschutzpläne oder Evakuierungspläne, erstellt wurden, wenn ja, wo diese aufliegen.
(2) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:
1. Angaben darüber, welche konkreten Gefahren vom Objekt ausgehen können;
2. Angaben darüber, welche Maximalmengen gefährlicher, insbesondere wassergefährdender, explosiver, gesundheitsgefährdender oder leicht brennbarer Stoffe in einem Objekt vorhanden sind oder wie hoch die Speicherkapazität von Stauanlagen ist. Stehen diese Daten nicht zur Verfügung, ist die maximale Kapazität, wenn möglich, abzuschätzen.
(3) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:
1. Anzahl der Personen, die sich im Objekt maximal aufhalten;
2. Angaben darüber, welche speziellen Maßnahmen in Fall einer Evakuierung erforderlich sein können;
3. Öffnungs- oder Betriebszeiten;
4. Angaben darüber, welche besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sein können.
(4) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:
1. Anzahl der Personen, die untergebracht werden können oder für die Notquartiere errichtet werden können, unter Angabe der Bettenanzahl oder der zur Verfügung stehenden Grundfläche;
2. Angaben darüber, welche Sanitäreinrichtungen vorhanden sind;
3. Angaben darüber, ob das Objekt beheizbar ist;
4. Angaben darüber, ob für untergebrachte Personen die Zubereitung von Mahlzeiten möglich ist.
(5) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:
1. Angaben darüber, für wie viele Personen ein Notquartier errichtet werden kann, unter Angabe der zur Verfügung stehenden Grundfläche;
2. Angaben darüber, wie die Energieversorgung und die Abwasser- und Abfallentsorgung sichergestellt werden kann;
3. Angaben darüber, welche Sanitäreinrichtungen vorhanden sind.
(6) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. d ist zusätzlich anzugeben, wie viele Leichen in das Objekt verbracht werden können.
(7) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b ist zusätzlich anzugeben, welche allenfalls notwendigen Materialien, in welchen Umfang, in der Regel durchschnittlich gelagert werden. Bei Treibstofflagern sind zudem Art und Menge der gelagerten Treibstoffe zu erfassen. Stehen diesbezügliche Daten nicht zur Verfügung, ist die Versorgungskapazität, wenn möglich, abzuschätzen.
(8) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit. c ist zusätzlich anzugeben, welche Fahrzeuge und Geräte, in welcher Ausstattung und Leistungskapazität, grundsätzlich vorhanden sind. Stehen diesbezügliche Daten nicht zur Verfügung, sind die Verfügbarkeit, die Ausstattung oder die Leistungskapazität, wenn möglich, abzuschätzen.
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