(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Objekte, von denen eine Katastrophe ausgelöst werden kann oder die die Auswirkungen einer Katastrophe vergrößern können:
a) Anlagen in denen mit gefährlichen, insbesondere wassergefährdenden, explosiven, gesundheitsgefährdenden oder leicht brennbaren Stoffen in großem Umfang manipuliert wird;
b) Anlagen in denen in großen Mengen gefährliche, insbesondere wassergefährdende, explosive, gesundheitsgefährdende oder leicht brennbare Stoffe gelagert werden;
c) Anlagen, die zum Beispiel im Fall eines Gebrechens oder eines Hochwassers eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen und Sachen verursachen können.
Dazu zählen insbesondere Staudämme, Wehranlagen, Sprengstoff- und Munitionslager, Flüssiggaslager, Gaspipelines, Ölpipelines, Treibstofflager, Heizöllager, Tankstellen, Anlagen der chemischen- und petrochemischen Industrie, Lager für Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemittel, Flughäfen sowie Einrichtungen im Hochwasserabflussbereich, die bei Hochwasser eine umfangreiche Wasserverschmutzung verursachen würden oder Holzlagerplätze und ähnliche Einrichtungen im Hochwasserabflussbereich, die bei Hochwasser zu Verklausungen beitragen können;
2. Objekte, bei denen im Fall einer Katastrophe besondere Vorkehrungen erforderlich sind:
a) Einrichtungen, bei denen im Fall einer Evakuierung spezielle Maßnahmen erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Krankenhäuser, Altersheime, Pflegeheime, Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen, Einrichtungen zur Betreuung behinderter Personen, Haftanstalten und ähnliche Einrichtungen;
b) Anlagen, die für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich und daher vorrangig zu schützen sind. Dazu zählen insbesondere Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Energieversorgungsanlagen, Kommunikationsanlagen und ähnliche Einrichtungen;
3. Objekte, die für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe benötigt werden:
a) Objekte, die ohne weitere Vorkehrungen als Notquartiere benutzt werden können oder die für die Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Beherbergungsbetriebe, Schülerinnenheime oder Schülerheime, Studentinnenheime oder Studentenheime sowie Kasernen und Großküchen sowie Krankenhäuser oder Ambulatorien;
b) Objekte, in denen Notquartiere eingerichtet werden können. Dazu zählen insbesondere Schulen, Kindergärten, Veranstaltungsräume und Lagerhallen;
c) Grundstücke, auf denen Zeltlager, Sanitätshilfestellen oder Feldkrankenhäuser errichtet werden können oder die sich als Hubschrauberlandeplatz eignen;
d) Objekte, in die Leichen verbracht werden können. Dazu zählen insbesondere Leichenhallen, medizinische Einrichtungen und Kühlhäuser;
4. Objekte, in denen Materialien lagern, die für die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind:
a) Objekte, in denen in größerem Umfang Lebensmittel, Trinkwasser, Hygieneartikel, Verbandsmaterialien oder Medikamente gelagert sind oder die aus einem anderen Grund für die Versorgung der Bevölkerung oder der Katastrophenhilfsdienste von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Lebensmittellager, Lebensmittelhändlerinnen oder Lebensmittelhändler, Supermärkte, Bäckereibetriebe, Fleischereibetriebe, Lebensmittelerzeugungsbetriebe, Molkereien, Mühlen, Apotheken und Drogerien;
b) Objekte, in denen Materialien lagern, die die Katastrophenschutzdienste zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen benötigen, wie Stütz- und Pölzmaterial, Treibstoffe sowie Material zur Errichtung von Dämmen oder zum Befüllen von Sandsäcken. Dazu zählen insbesondere Baumärkte, Zimmereibetriebe, Baumeisterbetriebe, Sägewerke sowie Sand- und Kiesgruben, Tanklager, Tankstellen und Betriebstankstellen;
c) Objekte, in denen Geräte vorhanden sind, die für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe oder die zur Evakuierung der Bevölkerung eingesetzt werden können, wie Autobusse, Material-Transportfahrzeuge, Tankfahrzeuge, Kühllastkraftwägen, Abschleppfahrzeuge, Traktoren, Bagger, Kräne, Raupenfahrzeuge, Pumpen sowie Notstromaggregate. Dazu zählen insbesondere Bauunternehmen, Verkehrsbetriebe, Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter, Taxiunternehmen, Speditionen, Abschleppdienste, Kfz-Betriebe, Deichgräbereien, größere landwirtschaftliche Betriebe und Baumärkte;
5. Personen, die im Katastrophenfall mit bestimmten Aufgaben betraut sind:
Behördenleiterinnen oder Behördenleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Behörde, die grundsätzlich mit Aufgaben des Katastrophenschutzes betraut sind, Mitglieder der behördlichen Einsatzleitung, Leiterinnen oder Leiter der Katastrophenhilfsdienste und der örtlichen Einsatzorganisationen oder die von diesen genannten Ansprechpersonen;
6. Personen, die im Fall einer Katastrophe besondere Hilfeleistungen erbringen können:
a) Personen, die für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung notwendig sind. Dazu zählen insbesondere Ärztinnen oder Ärzte, Sanitäterinnen oder Sanitäter, Hebammen, Krankenschwestern oder Krankenpfleger, Psychologinnen oder Psychologen, Seelsorgerinnen oder Seelsorger, Personen mit speziellen Fremdsprachenkenntnissen, die als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher herangezogen werden können sowie Tierärztinnen oder Tierärzte;
b) Personen, die die Katastrophenhilfsdienste bei der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe aufgrund einer speziellen Ausbildung unterstützen können. Dazu zählen insbesondere Statikerinnen oder Statiker, Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker, Talsperrenverantwortliche, Elektrikerinnen oder Elektriker, Installateurinnen oder Installateure, Bautechnikerinnen oder Bauchtechniker, Chemikerinnen oder Chemiker, Sprengmeisterinnen oder Sprengmeister, Leichenbestatterinnen oder Leichenbestatter, Risiko- und Krisenmanagerinnen oder Risiko- und Krisenmanager sowie Personen, die Geräte gemäß Z 4 lit. c bedienen können;
7. Personen, die über die in den Z 1 bis 4 genannten Objekte verfügungsberechtigt sind oder die einen ungehinderten Zugang zu diesen Objekten ermöglichen können. Dazu zählen insbesondere Eigentümerinnen oder Eigentümer der Objekte oder Gerätschaften, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen sowie namhaftgemachte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Betrieben und Einrichtungen;
8. Ausrüstungsstand der Katastrophenhilfsdienste:
Mannschaftsstand, technische Ausrüstung und sonstige Ressourcen sowie vorhandene Spezialeinheiten.
(2) Sofern ein Objekt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 mehrfach zu erfassen wäre, sind alle Daten möglichst in einem Datensatz zusammenzufassen.
(3) Sofern eine Person gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 mehrfach zu erfassen wäre, sind alle Daten möglichst in einem Datensatz zusammenzufassen.
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