(1) Die Erfassung und Wartung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 fällt in die Verantwortlichkeit der Katastrophenhilfsdienste. Den Katastrophenhilfsdiensten ist zu diesem Zweck eine entsprechende Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank zu gewähren.
(2) Auf Gemeindeebene sind insbesondere folgende Daten zu erfassen:
1. Mannschaftsstand;
2. Anzahl und Art der Fahrzeuge;
3. Art und Anzahl der sonstigen Einsatzgeräte, wie zum Beispiel Pumpen, Notstromaggregate, Bergegeräte und Motorsägen, unter Angabe der Leistungskapazität;
4. Art und Menge der sonstigen Hilfsmittel, wie zum Beispiel Sandsäcke, Zelte, Feldbetten, Ölsperren, Decken, Leichensäcke, Verbandsmaterialien.
(3) Verfügt ein Katastrophenhilfsdienst auf Gemeindeebene über keine eigenen Einheiten, ist anzugeben, wie der Katastrophenhilfsdienst erreichbar ist und welche Hilfeleistung gewährt werden kann.
(4) Zudem sind folgende Daten zu erfassen und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen:
1. Standort und Ausrüstung der Katastrophenschutzlager mit insbesondere folgenden Angaben:
a) Anzahl von Feldküchen, mobile Sanitäranlagen und Wasseraufbereitungsanlagen mit Leistungsangabe;
b) Angaben darüber, welche sanitätsdienstliche oder medizinische Versorgung, in welchem Umfang ortsunabhängig möglich ist;
c) Angaben über Art und Anzahl von Dekontaminationsmöglichkeiten und Geräten zum Aufspüren radioaktiver Strahlung und sonstiger gefährlicher Stoffe;
d) Transportmöglichkeiten;
e) Angaben über Hilfsmittel gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4, die auf Gemeindeebene nicht erfasst wurden.
2. Angaben über die Verfügbarkeit von Spezialeinheiten unter Angabe der Ausrüstung und Mannschaftsstärke. Dazu zählen insbesondere Taucherinnen oder Taucher, Strahlenspürtrupps, ABC Abwehr- und Bekämpfungseinheiten, Einheiten mit Rettungs- oder Suchhunden sowie mobile Dekontaminationseinheiten.
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