(1) Die Erfassung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 obliegt den Gemeinden. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Land sind verpflichtet, den Gemeinden die dafür zusätzlich benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Ob ein Objekt oder eine Person zu erfassen ist, hat die Gemeinde aufgrund der lokalen Verhältnisse zu beurteilen. Die Gemeinde kann dabei die Leiterinnen oder Leiter der örtlichen Katastrophenhilfsdienste und die Leiterinnen oder Leiter der örtlichen sonstigen Einsatzorganisationen, den Burgenländischen Zivilschutzverband sowie die Gemeinde- oder Kreisärztin oder den Gemeinde- oder Kreisarzt beratend beiziehen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die von den Gemeinden erfassten Daten ergänzen, falls dies erforderlich erscheint. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zudem bei Bedarf weitere Objekte und Personen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 erfassen. Die davon betroffenen Gemeinden sind hierüber zu verständigen.
(4) Das Land kann die von den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden erfassten Daten ergänzen, falls dies erforderlich erscheint. Das Land kann zudem bei Bedarf weitere Objekte und Personen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 erfassen. Die davon betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden sind hierüber zu verständigen.
(5) Die Erfassung aller Daten hat in digitaler Form zu erfolgen und diese müssen an einer zentralen Stelle bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck stellt das Land eine digitale Datenbank zur Verfügung. Alle datenerfassenden Stellen haben sich bei der Datenerfassung dieser Datenbank zu bedienen oder die erfassten Daten so bereitzustellen, dass diese ohne weitere technische Vorkehrungen in die zentrale Datenbank übernommen werden können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise