(1) Bei allen Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 sind nach Möglichkeit insbesondere folgende Daten zu erfassen:
1. Nach- oder Familienname, Vorname;
2. Berufsadresse und Privatadresse;
3. telefonische Erreichbarkeit;
4. E-Mail Adresse privat und dienstlich.
(2) Kann einem Objekt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 keine Person zugeordnet werden, ist anzugeben, an wen Not- und Störfälle in der Regel zu melden sind.
(3) Bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 ist zusätzlich die genaue Funktion im Katastrophenfall anzugeben.
(4) Bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist zusätzlich anzugeben, welche speziellen Kenntnisse oder welche besondere Ausbildung diese besitzen und welche besonderen Hilfeleistungen erwartet werden können.
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