LandesrechtBurgenlandVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg und Naturpark Rosalia - Kogelberg

Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg und Naturpark Rosalia - Kogelberg

In Kraft seit 01. November 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile der freien Landschaft (§ 11 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990) der Gemeinden Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach, Marz, Mattersburg, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach, Schattendorf, Sieggraben, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera werden zum “Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg” erklärt.

(2) Die Grenzen des “Landschaftsschutzgebietes Rosalia - Kogelberg” verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2 Schutzgegenstand

Schutzgegenstand ist die Erhaltung der naturräumlichen Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seinen Waldflächen und insbesondere der typischen, vielfältig gegliederten Kulturlandschaft sowie Gewässern samt Begleitvegetation und historischen Denkmälern.

§ 3

§ 3 Schutzzweck

Durch die Unterschutzstellung soll/sollen

(1) 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gewährleistet und erhalten werden;

2. das Landschaftsbild erhalten bleiben und insbesondere Landschaftsschäden verhindert oder behoben werden;

(2) 1. die Hügellandschaften mit ihrer natürlichen Ausstattung als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,

2. die typische Kulturlandschaft in ihrem durch die traditionelle nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung geprägten Erscheinungsbild samt ihren Landschaftselementen wie z. B. Rainen, Böschungen, Hangterrassen, Hohl- und Grünwegen, Lesesteinhaufen, Erd- und Steinwällen, Gräben und Geländemulden,

3. stehende und fließende Gewässer in der für diesen Landschaftstyp charakteristischen naturnahen Form,

4. die Wiesen und Streuobstwiesen sowie Hecken, Einzelbäume u.a. Feldgehölze als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,

5. die besondere Bedeutung der Region für die Erholung der Bevölkerung oder den Tourismus gewahrt und Landschaftsteile mit Kulturdenkmalen vor Beeinträchtigungen geschützt werden,

(3) 1. die natürlichen und naturnahen Waldgesellschaften erhalten und gesichert oder wieder begründet werden;

2. stehenden und fließenden Gewässern, in denen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt ist, ihre natürliche Funktionsfähigkeit wieder gegeben werden.

§ 4

§ 4 Verbote

(1) Eingriffe, die dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegenstehen oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen, sind verboten.

(2) Insbesondere ist es verboten,

1. die Ruhe in der freien Natur durch ungebührlichen Lärm, wie die Benutzung von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten, Motocross-Maschinen oder auf andere Weise zu stören, sofern es sich nicht um eine Veranstaltung nach dem Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder um Brauchtumsveranstaltungen von lokaler Bedeutung oder um notwendige Maßnahmen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt;

2. landschaftsbestimmende Bäume, standortgerechte einheimische Buschwerke, Hecken und Feldgehölze zu beseitigen, ohne im gleichen Ausmaß oder Umfang Ersatzpflanzungen mit einheimischen und standortgerechten Baum- oder Straucharten vorzunehmen;

3. das flächige Roden von Streuobstbeständen, auch wenn dies zum Zwecke einer Kulturverjüngung dient;

4. das Abflachen terrassierter Hangbereiche;

5. das Auffüllen naturgegebener Geländemulden;

6. die Umwandlung von Wiesen und Streuobstwiesen in intensive landwirtschaftliche Nutzflächen;

7. die Bestandsumwandlung in Wäldern durch die Verwendung nicht standortgerechter und nicht einheimischer Baumarten.

§ 5

§ 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:

1. die Errichtung und Änderung von Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2004, unterliegen;

2. das Aufforsten von Grundstücksflächen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2004, unterliegen;

3. die Neuanlage von Christbaumkulturen und Obstplantagen in Spindel- oder Spalierform oder als Niederstammkultur;

4. die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Montainbike- und Radcrosssports oder ähnlicher Sportarten abseits bestehender Wege.

§ 6

§ 6 Bewilligungen

(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 gegeben sind.

(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 4 Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 gegeben sind und

2. der Schutzgegenstand (§ 2) sowie der Schutzzweck (§ 3) nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist.

§ 7

§ 7 Land- und Forstwirtschaft

Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 5 unberührt, sofern kein Eingriff vorliegt, der dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegen steht oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt.

§ 8

§ 8 Jagd und Fischerei

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.

§ 9

§ 9 Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept

Für das Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichnete Landschaftsteile anzustreben.

§ 10

§ 10 Naturpark Rosalia - Kogelberg

(1) Teile des “Landschaftsschutzgebietes Rosalia - Kogelberg”, nämlich die Gemeinden Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach, Marz, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach, Schattendorf, Sieggraben, Sigleß und Zemendorf-Stöttera werden zum “Naturpark Rosalia - Kogelberg” erklärt.

(2) Die Grenzen des “Naturparks Rosalia - Kogelberg” verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung.

§ 11

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Anl. 1