(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 gegeben sind.
(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 4 Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 gegeben sind und
2. der Schutzgegenstand (§ 2) sowie der Schutzzweck (§ 3) nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist.
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