Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 5 unberührt, sofern kein Eingriff vorliegt, der dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegen steht oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise