Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:
1. die Errichtung und Änderung von Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2004, unterliegen;
2. das Aufforsten von Grundstücksflächen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2004, unterliegen;
3. die Neuanlage von Christbaumkulturen und Obstplantagen in Spindel- oder Spalierform oder als Niederstammkultur;
4. die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Montainbike- und Radcrosssports oder ähnlicher Sportarten abseits bestehender Wege.
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