(1) Eingriffe, die dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegenstehen oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen, sind verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1. die Ruhe in der freien Natur durch ungebührlichen Lärm, wie die Benutzung von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten, Motocross-Maschinen oder auf andere Weise zu stören, sofern es sich nicht um eine Veranstaltung nach dem Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder um Brauchtumsveranstaltungen von lokaler Bedeutung oder um notwendige Maßnahmen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt;
2. landschaftsbestimmende Bäume, standortgerechte einheimische Buschwerke, Hecken und Feldgehölze zu beseitigen, ohne im gleichen Ausmaß oder Umfang Ersatzpflanzungen mit einheimischen und standortgerechten Baum- oder Straucharten vorzunehmen;
3. das flächige Roden von Streuobstbeständen, auch wenn dies zum Zwecke einer Kulturverjüngung dient;
4. das Abflachen terrassierter Hangbereiche;
5. das Auffüllen naturgegebener Geländemulden;
6. die Umwandlung von Wiesen und Streuobstwiesen in intensive landwirtschaftliche Nutzflächen;
7. die Bestandsumwandlung in Wäldern durch die Verwendung nicht standortgerechter und nicht einheimischer Baumarten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise