§ 3 Schutzzweck — Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg und Naturpark Rosalia - Kogelberg
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Durch die Unterschutzstellung soll/sollen
(1) 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gewährleistet und erhalten werden;
2. das Landschaftsbild erhalten bleiben und insbesondere Landschaftsschäden verhindert oder behoben werden;
(2) 1. die Hügellandschaften mit ihrer natürlichen Ausstattung als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,
2. die typische Kulturlandschaft in ihrem durch die traditionelle nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung geprägten Erscheinungsbild samt ihren Landschaftselementen wie z. B. Rainen, Böschungen, Hangterrassen, Hohl- und Grünwegen, Lesesteinhaufen, Erd- und Steinwällen, Gräben und Geländemulden,
3. stehende und fließende Gewässer in der für diesen Landschaftstyp charakteristischen naturnahen Form,
4. die Wiesen und Streuobstwiesen sowie Hecken, Einzelbäume u.a. Feldgehölze als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,
5. die besondere Bedeutung der Region für die Erholung der Bevölkerung oder den Tourismus gewahrt und Landschaftsteile mit Kulturdenkmalen vor Beeinträchtigungen geschützt werden,
(3) 1. die natürlichen und naturnahen Waldgesellschaften erhalten und gesichert oder wieder begründet werden;
2. stehenden und fließenden Gewässern, in denen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt ist, ihre natürliche Funktionsfähigkeit wieder gegeben werden.
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