LandesrechtBurgenlandVerordnungenBekämpfung des Feuerbrandes

Bekämpfung des Feuerbrandes

In Kraft seit 26. April 2003
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und die Verhinderung der Ausbreitung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora).

§ 2

§ 2 Wirtspflanzen

Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen folgender Gattungen:

Amelanchier (Felsenbirne),

Chaenomeles (Zierquitte),

Crataegus (Weiß- und Rotdorn),

Cotoneaster (Zwergmispel),

Cydonia (Quitte),

Eriobotrya (Wollmispel),

Malus (Apfel),

Mespilus (Mispel),

Pyrus (Birne),

Pyracantha (Feuerdorn),

Sorbus (zB Eberesche, Vogelbeere) ausgenommen Sorbus intermedia,

Stanvaesia (Stanvaesie).

§ 3

§ 3 Anzeigepflicht

(1) Die über Feuerbrand-Wirtspflanzen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten von Feuerbrand zu achten.

(2) Jedes Auftreten des Feuerbrandes sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind unverzüglich der Bezirkverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 4

§ 4 Untersuchung

(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall von Wirtspflanzen bzw. der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach § 3 oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.

§ 5

§ 5 Befallszone

(1) Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gemeindegebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch das Gebiet der angrenzenden Gemeinde, als Befallszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Interessenvertretung der Imker und die Burgenländische Landwirtschaftskammer sind über die Feuerbrand-Befallsituation zu informieren.

(2) Als befallsfrei gelten die betroffenen Flächen frühestens 3 Jahre nach der letzten Feststellung von Feuerbrand-Befallssymptomen. Die Feststellung der Befallsfreiheit hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Verständigungsverpflichtung des Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 6

§ 6 Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Die befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind nach den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten (zB Verbrennen an Ort und Stelle).

(2) Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.

§ 7

§ 7 Auspflanzungsbeschränkungen

Bis zur Feststellung der Befallsfreiheit gemäß § 5 Abs. 2 ist in der Befallszone das Auspflanzen von Feuerbrand-Wirtspflanzen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn dadurch die weitere Verbreitung des Feuerbrandes verhindert werden kann.

§ 8

§ 8 Maßnahmen betreffend Bienen

(1) Das Verbringen von Bienenvölkern aus Befallszonen in feuerbrandfreie Gebiete oder in andere Befallszonen ist in der Zeit vom 15. März bis 30.  Juni jeden Jahres verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht

1. für Bienenvölker, die von Gebieten oder in Gebiete oberhalb einer Seehöhe von 1400 m verbracht werden;

2. für Bienenvölker, die zuvor 48 Stunden in Quarantäne (abgeschlossener Kühlraum, Keller oder Dunkelraum) gehalten

wurden;

3. für Bienenköniginnen, wenn beim Empfänger die Begleitbienen abgetötet werden.

(3) Das Verbringen von Bienenvölkern gemäß Abs. 1 sowie das Zurückverbringen in die Gemeinde des Heimatbienenstandes ist spätestens 8 Tage im Voraus der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Meldung hat den derzeitigen Standort der Bienenvölker, den Ort, an den die Bienenvölker verbracht werden sollen sowie gegebenenfalls den Ort der Quarantänemaßnahmen gemäß Abs. 2 zu umfassen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, dass Bienen in einer Befallszone nicht gehalten werden dürfen.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Bekämpfung des Feuerbrandes, LGBl. Nr. 18/1983, außer Kraft.