(1) Das Verbringen von Bienenvölkern aus Befallszonen in feuerbrandfreie Gebiete oder in andere Befallszonen ist in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni jeden Jahres verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht
1. für Bienenvölker, die von Gebieten oder in Gebiete oberhalb einer Seehöhe von 1400 m verbracht werden;
2. für Bienenvölker, die zuvor 48 Stunden in Quarantäne (abgeschlossener Kühlraum, Keller oder Dunkelraum) gehalten
wurden;
3. für Bienenköniginnen, wenn beim Empfänger die Begleitbienen abgetötet werden.
(3) Das Verbringen von Bienenvölkern gemäß Abs. 1 sowie das Zurückverbringen in die Gemeinde des Heimatbienenstandes ist spätestens 8 Tage im Voraus der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Meldung hat den derzeitigen Standort der Bienenvölker, den Ort, an den die Bienenvölker verbracht werden sollen sowie gegebenenfalls den Ort der Quarantänemaßnahmen gemäß Abs. 2 zu umfassen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, dass Bienen in einer Befallszone nicht gehalten werden dürfen.
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