(1) Die befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind nach den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen und schadlos zu vernichten (zB Verbrennen an Ort und Stelle).
(2) Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.
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