(1) Die über Feuerbrand-Wirtspflanzen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten von Feuerbrand zu achten.
(2) Jedes Auftreten des Feuerbrandes sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind unverzüglich der Bezirkverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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