(1) Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gemeindegebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch das Gebiet der angrenzenden Gemeinde, als Befallszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Interessenvertretung der Imker und die Burgenländische Landwirtschaftskammer sind über die Feuerbrand-Befallsituation zu informieren.
(2) Als befallsfrei gelten die betroffenen Flächen frühestens 3 Jahre nach der letzten Feststellung von Feuerbrand-Befallssymptomen. Die Feststellung der Befallsfreiheit hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Verständigungsverpflichtung des Abs. 1 gilt sinngemäß.
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