(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall von Wirtspflanzen bzw. der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach § 3 oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
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