Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel und der bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate [Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith], die Verbreitung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere
1. Kartoffel (Solanum tuberosum L.), ausgenommen ihre Samen, und
2. Tomate (Lycopersicon esculentum Mill.), ausgenommen ihre Früchte und Samen.
(2) Schadorganismus im Sinne dieser Verordnung ist das Bakterium Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., der Erreger der Schleimkrankheit (bakterielle Braunfäule) bei der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate.
§ 3
§ 3 Anzeigepflicht
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
§ 4
§ 4 Vorbeugung
Es dürfen nur Pflanzkartoffeln angepflanzt werden, die nachweislich frei von dem Schadorganismus sind.
§ 5
§ 5 Bestandsaufnahme
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeweils nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. jährlich systematische Erhebungen über das Auftreten des Schadorganismus in Pflanzkartoffelbeständen und bei begründetem Befallsverdacht in betroffenen Feldschlägen durchzuführen. Diese Untersuchungen haben sich insbesondere zu erstrecken:
1. auf Wirtspflanzen,
2. auf Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse,
3. auf Oberflächenwasser, das zum Bewässern und Beregnen der in Z 1 genannten Wirtspflanzen verwendet wird, und
4. auf Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung dieser Pflanzen.
§ 6
§ 6 Maßnahmen bei Verdacht
(1) Das Verbringen aller Aufwüchse, Partien, Sendungen oder Teile von Wirtspflanzen, bei denen sichtbare Symptome der vom Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden oder aufgrund einer wissenschaftlichen Untersuchung ein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus besteht, ist bis zur Abklärung des Verdachtes verboten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Verbringen solcher Partien oder Sendungen ausnahmsweise und unter amtlicher Überwachung zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus gegeben ist.
(3) Bei Auftreten eines solchen Verdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausgangspunkt der vermuteten Infektion zu erheben und weitere Vorkehrungen nach Art. 4 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, zu treffen.
§ 7
§ 7 Bekämpfungs- und Schutzmaßnahmen
(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme und der Bestimmungen des Art. 5 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, zumindest folgendes zu verfügen:
1. alle klonal verbundenen Pflanzkartoffelbestände sind auf einen Befall mit dem Schadorganismus zu untersuchen;
2. die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstigen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, sind als befallen zu erklären. Ebenfalls als befallen zu erklären sind gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung (wie Glashäuser) und die Erzeugungsorte, auf denen die als befallen erklärten Pflanzen geerntet und von denen die Proben entnommen worden sind; hinsichtlich der Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären. Kann durch ein Oberflächenwasser oder seine Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung die Erzeugung von Tomaten oder Kartoffeln durch Infektion mit dem Schadorganismus gefährdet werden, so ist auch dieses Oberflächenwasser als befallen zu erklären;
3. hinsichtlich der Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau von Kartoffeln oder Tomaten aufgrund einer Infektion mit dem Schadorganismus gefährdet werden könnte, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Anhanges V Nummer 1 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, den wahrscheinlichen Befall festzustellen;
4. auf der Grundlage dieser Befallserklärung und unter Berücksichtigung der möglichen Verbreitung des Schadorganismus auf sonstige Wirtspflanzen und Oberflächenwässer ist eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Als befallen oder wahrscheinlich befallen erklärte Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Solche Pflanzen und sonstige als befallen oder wahrscheinlich befallen erklärte Gegenstände sind einer geeigneten, Anhang VI der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, entsprechenden Maßnahme zu unterziehen. Nach einer Entseuchung im Sinne dieser Vorschriften gelten die Gegenstände nicht mehr als befallen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis, dass dadurch keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht, vorher anzuzeigen.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Sicherheitszone nach Abs. 1 Z 4 das Maßnahmenpaket nach Anhang VI Z 4.1 und 4.2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, vorzuschreiben.
§ 8
§ 8 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot
Das Züchten und Halten des Erregers der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel und der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus ist verboten.
§ 9
§ 9 Umsetzungshinweise
(1) Mit der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. September 1999 betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, LGBl. Nr. 57/1999, wird die Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabucchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 08. 1998 S. 1, umgesetzt.
(2) Mit der Änderung durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2007 wird die Richtlinie 2006/63/EG zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabucchi et al., ABl. Nr. L 206 vom 27. 07. 2006 S. 36, umgesetzt.
§ 10
§ 10 Inkrafttreten
Die Änderungen der § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 3 sowie die Anfügung des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.