(1) Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere
1. Kartoffel (Solanum tuberosum L.), ausgenommen ihre Samen, und
2. Tomate (Lycopersicon esculentum Mill.), ausgenommen ihre Früchte und Samen.
(2) Schadorganismus im Sinne dieser Verordnung ist das Bakterium Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., der Erreger der Schleimkrankheit (bakterielle Braunfäule) bei der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate.
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