(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme und der Bestimmungen des Art. 5 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, zumindest folgendes zu verfügen:
1. alle klonal verbundenen Pflanzkartoffelbestände sind auf einen Befall mit dem Schadorganismus zu untersuchen;
2. die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstigen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, sind als befallen zu erklären. Ebenfalls als befallen zu erklären sind gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung (wie Glashäuser) und die Erzeugungsorte, auf denen die als befallen erklärten Pflanzen geerntet und von denen die Proben entnommen worden sind; hinsichtlich der Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären. Kann durch ein Oberflächenwasser oder seine Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung die Erzeugung von Tomaten oder Kartoffeln durch Infektion mit dem Schadorganismus gefährdet werden, so ist auch dieses Oberflächenwasser als befallen zu erklären;
3. hinsichtlich der Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau von Kartoffeln oder Tomaten aufgrund einer Infektion mit dem Schadorganismus gefährdet werden könnte, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Anhanges V Nummer 1 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, den wahrscheinlichen Befall festzustellen;
4. auf der Grundlage dieser Befallserklärung und unter Berücksichtigung der möglichen Verbreitung des Schadorganismus auf sonstige Wirtspflanzen und Oberflächenwässer ist eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Als befallen oder wahrscheinlich befallen erklärte Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Solche Pflanzen und sonstige als befallen oder wahrscheinlich befallen erklärte Gegenstände sind einer geeigneten, Anhang VI der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, entsprechenden Maßnahme zu unterziehen. Nach einer Entseuchung im Sinne dieser Vorschriften gelten die Gegenstände nicht mehr als befallen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis, dass dadurch keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht, vorher anzuzeigen.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Sicherheitszone nach Abs. 1 Z 4 das Maßnahmenpaket nach Anhang VI Z 4.1 und 4.2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, vorzuschreiben.
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