Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeweils nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. jährlich systematische Erhebungen über das Auftreten des Schadorganismus in Pflanzkartoffelbeständen und bei begründetem Befallsverdacht in betroffenen Feldschlägen durchzuführen. Diese Untersuchungen haben sich insbesondere zu erstrecken:
1. auf Wirtspflanzen,
2. auf Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse,
3. auf Oberflächenwasser, das zum Bewässern und Beregnen der in Z 1 genannten Wirtspflanzen verwendet wird, und
4. auf Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung dieser Pflanzen.
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