Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel [Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.], nachfolgend Schadorganismus genannt, die Verhütung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.
§ 2
§ 2 Anzeigepflicht
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus bei Kartoffelpflanzen oder -knollen im Feld oder bei geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 3
§ 3 Sicherungsmaßnahmen
(1) Entsteht bei amtlich entnommenen Proben aufgrund verdächtiger sichtbarer Symptome der Krankheit oder geeigneter Testmethoden der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus, sind hievon die Verfügungsberechtigten jener Bestände, aus denen die Proben entnommen wurden, sowie jene Betriebe, die mit dem vermuteten Auftreten im Zusammenhang stehen, nachweislich durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 ist durch amtliche Untersuchung abzuklären.
(3) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 ist
1. das Verbringen aller Partien oder Sendungen, aus denen die Proben entnommen wurden, verboten, außer das Verbringen wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde überwacht und es besteht keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus;
2. das Verbringen aller sonstigen Kartoffelknollen oder -pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten des Schadorganismus im Zusammenhang stehen, nur unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
§ 4
§ 4 Kontaminierungserklärung, Sicherheitszone
(1) Bestätigt sich bei amtlicher Laboruntersuchung der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder Sendung, die Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume und alle Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls die Produktionsorte und Anbauflächen, in denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären;
2. das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen;
3. unter Bedachtnahme auf Z 1 und 2 sowie der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. § 5 aufzuheben, wenn durch amtliche Untersuchung feststeht, daß eine Kontamination nicht mehr gegeben bzw. eine Ausbreitung des Schadorganismus ausgeschlossen ist.
(3) Geben weitere amtliche Untersuchungen dazu Anlaß, ist das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 neu zu bestimmen und die Sicherheitszone gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 neu abzugrenzen.
§ 5
§ 5 Schutzmaßnahmen
(1) Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu vernichten oder unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges IV Z 1 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S.1, in der Fassung der Richtlinie 2006/56/EG, zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. industrielle Verarbeitung).
(2) Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde einer Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der in Abs. 1 genannten Richtlinie zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. Verwendung als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln).
(3) Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 für kontaminiert bzw. wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume und sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial sind entweder gemäß Anhang IV Z 3 der in Abs. 1 genannten Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren oder zu vernichten.
(4) Bei einer Sicherheitszone gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 sind die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 4 der in Abs. 1 genannten Richtlinie anzuwenden.
§ 6
§ 6 Anforderungen an Pflanzkartoffeln
Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/1997, entsprechen und in direkter Linie von Pflanzenmaterial stammen, das nach dem Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, zertifiziert und bei amtlichen Untersuchungen als frei vom Schadorganismus befunden wurde.
§ 7
§ 7 Haltungs- und Manipulationsverbot
Das Halten des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus ist verboten.
§ 8
§ 8 Ausnahmen
Ausgenommen von den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 ist Material für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche sowie für Züchtungsvorhaben, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.
§ 9
§ 9 Umsetzungshinweise
(1) Mit der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Feber 1998 betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, LGBl. Nr. 25/1998, wird die Richtlinie 93/85/EWG zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. 10. 1993 S. 2, umgesetzt.
(2) Mit der Änderung durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2007 wird die Richtlinie 2006/56/EG zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 93/85/EWG zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 182 vom 04. 07. 2006 S. 1, umgesetzt.
§ 10
§ 10 Inkrafttreten
Die Änderung des § 5 Abs. 1 sowie die Anfügung des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.