(1) Bestätigt sich bei amtlicher Laboruntersuchung der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder Sendung, die Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume und alle Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls die Produktionsorte und Anbauflächen, in denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären;
2. das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen;
3. unter Bedachtnahme auf Z 1 und 2 sowie der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. § 5 aufzuheben, wenn durch amtliche Untersuchung feststeht, daß eine Kontamination nicht mehr gegeben bzw. eine Ausbreitung des Schadorganismus ausgeschlossen ist.
(3) Geben weitere amtliche Untersuchungen dazu Anlaß, ist das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 neu zu bestimmen und die Sicherheitszone gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 neu abzugrenzen.
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