(1) Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu vernichten oder unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges IV Z 1 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S.1, in der Fassung der Richtlinie 2006/56/EG, zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. industrielle Verarbeitung).
(2) Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde einer Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der in Abs. 1 genannten Richtlinie zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. Verwendung als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln).
(3) Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 für kontaminiert bzw. wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume und sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial sind entweder gemäß Anhang IV Z 3 der in Abs. 1 genannten Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren oder zu vernichten.
(4) Bei einer Sicherheitszone gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 sind die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 4 der in Abs. 1 genannten Richtlinie anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise