Diese Verordnung regelt die Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel [Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.], nachfolgend Schadorganismus genannt, die Verhütung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.
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