(1) Entsteht bei amtlich entnommenen Proben aufgrund verdächtiger sichtbarer Symptome der Krankheit oder geeigneter Testmethoden der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus, sind hievon die Verfügungsberechtigten jener Bestände, aus denen die Proben entnommen wurden, sowie jene Betriebe, die mit dem vermuteten Auftreten im Zusammenhang stehen, nachweislich durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 ist durch amtliche Untersuchung abzuklären.
(3) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 ist
1. das Verbringen aller Partien oder Sendungen, aus denen die Proben entnommen wurden, verboten, außer das Verbringen wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde überwacht und es besteht keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus;
2. das Verbringen aller sonstigen Kartoffelknollen oder -pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten des Schadorganismus im Zusammenhang stehen, nur unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
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