Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhinderung des Aussreibung des San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Cornst.).
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Pfanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen;
2. befallene Pflanzen oder Früchte: Pflanzen oder Früchte, an denen sich eine oder mehrere lebende San-Jose-Schildläuse befinden;
3. Wirtspflanzen der San-Jose-Schildlaus: Pflanzen der Gattungen Ahorn (Acer L.), Steinmispel (Cotoneaster Ehrh.), Weißdorn (Crataegus L.), Quitte (Cydonia Mill.), Pfaffenhütchen (Evonymus L.), Buche (Fagus L.), Walnuß (Juglans L.), Liguster (Ligustrum L.), Apfel (Malus Mill.), Pappel (Populus L.), Pflaume, Kirsche, Mandel usw. (Steinobstarten) (Prunus L.), Birne (Pyrus L.), Stachelbeere, Ribisel, Johannisbeere (Ribes L.), Rose (Rosa L.), Weide (Salix L.), Eberesche, Speierling, Mehlbeere, Elsbeere (Sorbus L.), Flieder (Syringa L.), Linde (Tilia L.), Ulme (Ulmus L.), Wein (Vitis L.);
4. Baumschulen: Kulturen, in denen Pflanzen gezogen werden, die zur weiteren Anpflanzung zur Vermehrung oder zum Vertrieb als bewurzelte Einzelpflanzen bestimmt sind.
§ 3
§ 3 Anzeigepflicht
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens der San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
§ 4
§ 4 Befallszone, Sicherheitszone
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten der San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche (Absatz 1) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (z. B. durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein der San-Jose-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.
§ 5
§ 5 Schutzmaßnahmen
In der Befallszone und in der Sicherheitszone sind Wirtspflanzen der San-Jose-Schildlaus so zu behandeln, daß der Schadorganismus wirkungsvoll bekämpft und seine Ausbreitung verhindert wird.
§ 6
§ 6
(1) Befallene Pflanzen in Baumschulen sind zu vernichten.
(2) In der Befallszone
1. sind San-Jose-Schildläuse auf wachsenden Pflanzen und ihren frischen Früchten bis zu deren Inverkehrbringen zu entfernen;
2. dürfen alle wachsenden bewurzelten Wirtspflanzen der San-Jose-Schildlaus und die in diesem Gebiet abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, nur dann innerhalb der Befallszone verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn an ihnen kein Befall festgestellt worden ist und wenn sie so behandelt worden sind, daß allenfalls vorhandene San-Jose-Schildläuse vernichtet sind.
§ 7
§ 7
Die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus in der Sicherheitszone (§ 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu überwachen und mindestens einmal jährlich darauf zu kontrollieren, ob die San Jose-Schildlaus aufgetreten ist.
§ 8
§ 8
Aus allen Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind und von frischen Früchten, an denen ein Befall festgestellt worden ist, sind die befallenen Pflanzen und Früchte zu vernichten und die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie so zu behandeln oder zu verarbeiten, daß die allenfalls noch vorhandenen San-Jose-Schildläuse vernichtet werden.
§ 9
§ 9 Haltungsverbot
Das Halten der San-Jose-Schildlaus ist verboten.
§ 10
§ 10 Ausnahme
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und des § 8 finden auf befallene frische Früchte keine Anwendung, wenn
1. die befallenen frischen Früchte sofort verarbeitet werden oder
2. die befallenen frischen Früchte innerhalb der Befallszone in Verkehr gebracht werden, sofern dadurch die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und die Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus nicht besteht.