(1) Befallene Pflanzen in Baumschulen sind zu vernichten.
(2) In der Befallszone
1. sind San-Jose-Schildläuse auf wachsenden Pflanzen und ihren frischen Früchten bis zu deren Inverkehrbringen zu entfernen;
2. dürfen alle wachsenden bewurzelten Wirtspflanzen der San-Jose-Schildlaus und die in diesem Gebiet abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, nur dann innerhalb der Befallszone verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn an ihnen kein Befall festgestellt worden ist und wenn sie so behandelt worden sind, daß allenfalls vorhandene San-Jose-Schildläuse vernichtet sind.
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