Aus allen Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind und von frischen Früchten, an denen ein Befall festgestellt worden ist, sind die befallenen Pflanzen und Früchte zu vernichten und die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie so zu behandeln oder zu verarbeiten, daß die allenfalls noch vorhandenen San-Jose-Schildläuse vernichtet werden.
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