(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten der San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche (Absatz 1) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (z. B. durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein der San-Jose-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.
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