Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und des § 8 finden auf befallene frische Früchte keine Anwendung, wenn
1. die befallenen frischen Früchte sofort verarbeitet werden oder
2. die befallenen frischen Früchte innerhalb der Befallszone in Verkehr gebracht werden, sofern dadurch die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und die Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus nicht besteht.
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