LandesrechtBurgenlandVerordnungenBlauschimmel, Peronospora tabacina Adam

Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

In Kraft seit 04. Mai 1961
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§ 1

§ 1

(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind, sind verpflichtet, ihre Tabakbestände wöchentlich auf Blauschimmelbefall zu kontrollieren und das Auftreten sowie Anzeichen, die auf den Befall von Blauschimmel hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, dem zuständigen Bürgermeister zu melden.

(2) Diese Meldung hat zu enthalten:

1. Den Namen des Lizenzinhabers oder Gärtners,

2. den Standort des Feldes oder der Saatbeetanlage und

3. falls seit dem Aussetzen der Pflanzen auf dem Felde weniger als 10 Tage vergangen sind, den Namen der Stelle, von der die Setzlinge bezogen wurden.

(3) Der Bürgermeister hat die Meldung ungesäumt an die Bezirksverwaltungsbehörde und an die Burgenländische Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.

§ 2

§ 2

(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind oder wo Tabak zur Trocknung aufbewahrt wird, sind verpflichtet

a) die Erde der zur Heranzucht von Tabaksetzlingen bestimmten Saatbeete entweder zu dämpfen oder mit geeigneten chemischen Mitteln zu entseuchen,

b) die Setzlinge vom Vierblattstadium bis zum Auspflanzen sowie die Tabakpflanzen auf dem Felde mit synthetischen Mitteln (Fungiziden) zu behandeln,

c) Grundstücke mit Tabakkulturen, welche vom Blauschimmel befallen waren, während der folgenden zwei Jahre nicht wieder mit Tabak zu bebauen und

d) den Organen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer sowie der Bundesanstalt für Pflanzenschutz den Zutritt zu den Saatbeetanlagen, Tabakfeldern, Tabaktrocken- und -lagerräumen sowie die Entnahme von Erd- und Pflanzenproben ohne Entschädigung nach vorheriger Verständigung zu gestatten.

(2) Die Termine für die allgemeinen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Blauschimmel sowie die Art und die Menge der zu verwendenden Bekämpfungsmittel werden von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer angeordnet.

§ 3

§ 3

(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind oder wo Tabak zur Trocknung aufbewahrt wird, sind verpflichtet

a) Die im Saatbeet von der Krankheit befallenen Setzlinge unverzüglich zu vernichten,

b) die nach Beendigung des Aussetzens im Saatbeet verbliebenen Setzlinge zu vernichten,

c) nach Beendigung der Ernte, spätestens jedoch bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres, alle Tabakfelder, sofern die Räumung nicht schon früher angeordnet wurde (Abs. 2) von allen darauf verbliebenen Pflanzenresten durch tiefes Umackern zu räumen, wobei das Verbrennen der Pflanzenreste vor der Ackerung zulässig ist und

d) unverzüglich nach der Entfernung des Tabakes aus den zur Trocknung und Lagerung verwendeten Räumen die verbliebenen Pflanzenreste aus diesen Räumen sorgfältig zu entfernen und zu verbrennen.

(2) Falls die Ausbreitung des Blauschimmels mit anderen Mitteln nicht verhindert werden kann, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die Vernichtung der befallenen Tabakpflanzen auf dem Feld anzuordnen.

(3) Die Vernichtung der im Abs. 1, lit. a und b sowie Abs. 2 genannten Tabakpflanzen hat durch tiefes Umgraben, Umackern oder durch Verbrennung zu erfolgen. Das Vertilgen der Tabakpflanzen auf Düngerstätten oder Komposthaufen ist verboten.

§ 4

§ 4

Rückstände und Abfälle aus der Fermentierung und Sortierung sind zu verbrennen.

§ 5

§ 5

Kommen die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu Bekämpfungsmaßnahmen Verpflichteten ihren Obliegenheiten nicht nach, werden die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten vorgenommen.

§ 6

§ 6

(1) Vom 1. Dezember bis 15. Feber ist das Halten von lebenden Pflanzen der Gattung Nicotiana in Laboratorien, Treibhäusern und anderen Orten verboten.

(2) Pflanzen der Gattung Nicotiana, die in Gärten, in Gewächshäusern, in Laboratorien (einschließlich wissenschaftlichen Instituten) oder in sonstigen Räumlichkeiten kultiviert und von Peronospora tabacina befallen werden, sind unverzüglich zu vernichten.

(3) Jegliche Versuchsarbeit mit Peronospora tabacina ist verboten.

(4) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 3 sind die Bundesanstalt für Pflanzenschutz und etwaige hiemit betraute Landesanstalten.

§ 7

§ 7

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 20 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, soferne nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 73 Euro geahndet. Bei erschwerenden Umständen kann neben oder auch an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe von einem bis zu dreißig Tagen verhängt werden.