Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 20 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, soferne nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 73 Euro geahndet. Bei erschwerenden Umständen kann neben oder auch an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe von einem bis zu dreißig Tagen verhängt werden.
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